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Satzung
der
Heimatkreisgemeinschaft
Kolmar
(beschlossen am 22. Mai 1998, geändert am 14. Mai 1999)
(Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann
und Frau gelten alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, ungeachtet der
männlichen oder weiblichen Sprachform, für beide Geschlechter.)
§ 1
Status - Mitgliedschaft
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Die Heimatkreisgemeinschaft (HKG) Kolmar wurde auf dem
Kolmarer Heimattreffen am 25. September 1954 in Braunschweig gegründet.
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Die HKG ist ein Zusammenschluß aller Deutschen, die in der
Stadt und im Landkreis Kolmar in Posen ihre oder ihrer Familie Heimat sehen
und bereit sind, die Aufgaben und Ziele der HKG (§ 2) zu fördern.
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Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme in die
Heimatkreiskartei erworben. Bei Ablehnung der Aufnahme ist eine Begründung
nicht erforderlich.
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Die HKG ist ordentliches Mitglied der Landsmannschaft
Weichsel-Warthe, Bundesverband e.V. [Sie ist Mitglied im
Bund der Vertriebenen e.V.]
§ 2
Aufgaben und Ziele
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Die HKG erkennt die Charta der
Vertriebenen vom 5. August 1950 ausdrücklich an. Sie will die Liebe zur
Heimat und die Verbindung zu ihr erhalten und vertiefen. Sie unterstützt die
Bestrebungen der Landsleute, das heimatliche Kulturgut zu pflegen und die
Kenntnisse der Heimat zu verbreiten.
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Die HKG will die Verbindung mit den in der Heimat verbliebenen
und in der Welt verstreuten Landsleuten aufrecht erhalten. Sie will die
heimatliche Geselligkeit pflegen und enge Verbundenheit mit dem Patenkreis
Lippe halten.
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Ferner will die Heimatkreisgemeinschaft Kolmar die Erinnerung
an die deutsch-polnische Nachbarschaft pflegen und mitwirken bei Aktivitäten
und Kontakten, die den Landsleuten aus dem ehemaligen Kreis Kolmar und den
Menschen im jetzigen Kreis Chodziez dienen.
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Die HKG Kolmar ist überparteilich und überkonfessionell. Sie
verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
§ 3
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Der Vorstand besteht aus:
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dem Vorsitzenden
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dem stellvertretenden Vorsitzenden
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dem Kassenwart
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dem Schriftführer
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zwei Beisitzern
- Die Vorstandsmitglieder werden von den Mitgliedern des Heimatkreistages
Kolmar in einer Hauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so ist in der nächsten
Hauptversammlung des Heimatkreistages eine Ersatzperson zu wählen.
- In den Vorstand gewählt werden kann jede in § 5, Abs. 2 bezeichnete
Person.
§ 4
Aufgaben des Vorstands
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Der Vorstand vertritt die Heimatkreisgemeinschaft Kolmar. Ihm
obliegen die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse des
Heimatkreistages sowie die Verwaltung des Vermögens der HKG.
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Der Vorstand kann Aufgaben der HKG auch Vertrauenspersonen
außerhalb des Vorstands übertragen.
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Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab.
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Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und
ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands
beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 5
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Die Mitglieder des Heimatkreistages werden vom Vorstand mit
Zustimmung des amtierenden Kreistages auf die Dauer von 4 Jahren berufen.
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Es können dies solche Personen werden, die die Satzung der
Heimatkreisgemeinschaft Kolmar anerkennen und ihren Sinn und Zweck
unterstützen.
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Der Heimatkreistag wird von dem Vorsitzendem möglichst einmal
jährlich durch schriftliche Einladung zu einer Hauptversammlung einberufen.
Sie findet in der Regel am Vortag des Heimattreffens am Ort des Treffens
statt.
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Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende leitet
die Hauptversammlung.
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Außerordentliche Hauptversammlungen und Heimattreffen können
jederzeit vom Vorstand einberufen werden.
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Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt unter Angabe der
Tagesordnung durch den Vorstand und hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.
§ 6
Aufgaben des Heimatkreistages
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Der Heimatkreistag hat folgende Aufgaben:
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Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer für die
Dauer von 4 Jahren
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Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands
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Entgegennahme des Kassenberichts
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Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
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Entlastung des Vorstands
- Dem Heimatkreistag obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstands
der HKG Kolmar im Sinne des § 2 dieser Satzung. Er beschließt die Satzung und
eventuelle Satzungsänderungen.
- Der Heimatkreistag ist bei Anwesenhait von 7 Mitgliedern beschlußfähig. Es
entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
- Der Heimatkreistag hat mindestens 10 Mitglieder.
§ 7
Kassenverwaltung
- Die Arbeit der HKG Kolmar wird finanziert durch Spenden und Zuwendungen,
durch Einnahmen des "Kolmarer Heimatbriefes" sowie durch das Heimattreffen.
- Der Kassenwart bucht die Belege und führt das Kassenbuch. Mindestens
einmal jährlich wird die Kasse von den Kassenprüfern geprüft.
- In der Hauptversammlung des Heimatkreistages haben die Kassenprüfer den
Prüfbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzutragen.
- Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 8
Schlußbestimmungen
- Offizielle Bekanntmachungen der HKG erfolgen im Heimatblatt "Posener
Stimmen" und im "Kolmarer Heimatbrief".
- Die Auflösung der Heimatkreisgemeinschaft Kolmar kann nur in einer
Hauptversammlung des Heimatkreistags mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen
werden, wenn sie zu diesem Punkt der Tagesordnung ausdrücklich einberufen
wurde.
- Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen ist einer Einrichtung der
Landsmannschaft Weichsel-Warthe zuzuführen.
- Die vorstehende Satzung der Heimatkreisgemeinschaft Kolmar ist von der
Hauptversammlung des Heimatkreistages am 22. Mai 1998 beschlossen worden. Sie
tritt am 1. Juni 1998 in Kraft.
- Gleichzeitig verliert die Satzung der HKG Kolmar von 7. Mai 1966 ihre
Gültigkeit.
Lemgo, den 22. Mai 1998
Der Heimatkreistag
der
Heimatkreisgemeinschaft Kolmar
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